Was tun, wenn der Vermieter sich beim Wechsel des Energieversorgers quer stellt?
Gut zu wissen
Die Heizperiode hat schon begonnen und jetzt geht es für viele darum, den Verbrauch angesichts hoher Energiekosten möglichst niedrig zu halten. Und da geht es natürlich auch um günstige Energieversorger. Aber viele Mieterinnen und Mieter haben darauf keinen Einfluss, weil sie die Heizenergie über den Vermieter beziehen. Vermieter müssen zwar auf einen günstigen Energieversorger achten. Mieter sollten sich aber schon vor der Abrechnung selbst schlau machen.
Im Saarland bezieht die Mehrheit der Mieterinnen und Mieter die Heizenergie über den Vermieter, das heißt: Der Vermieter ist Vertragsnehmer beim Energieversorger. Eigentlich ist es gesetzlich geregelt, dass ein Vermieter auf die Energiepreise achten muss. Es gilt das sogenannte Gebot der Wirtschaftlichkeit. „Das bedeutet, dass der Vermieter muss auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhalten achten“, sagt Heiko Vogt. Er ist Fachanwalt für Mietrecht und berät auch beim Deutschen Mieterbund. „Das heißt aber nicht: Der Vermieter muss den billigsten Anbieter wählen. Schließlich geht es darum, einen seriösen und qualitativen Anbieter zu haben.“
Einsicht in den Vertrag verlangen
Ist ein Mieter der Ansicht bin, dass der Vermieter einen ziemlich teuren Energieversorger beauftragt hat, dann kann er dagegen vorgehen, aber das ist keine einfache Sache.
Heiko Vogt weist darauf hin, dass man sich nicht im Nachhinein, wenn die Abrechnung für die vergangene Heizperiode ins Haus flattert, über zu hohe Kosten beschweren kann. Mieter müssen im Vorhinein nachweisen, dass der Vertrag für die Heizenergie viel teurer ist als vergleichbare. Das bedeutet, man muss schon beizeiten Einsicht in den Vertrag verlangen. Dazu hat man auch das Recht, und sich Preise und Laufzeiten genau anschauen.
Vermieter muss Belege bringen
Wenn die Nebenkostenabrechnung schon vorliegt und sich als zu hoch erweist, dann ist der Vermieter dann in der Nachweispflicht, wenn die Kosten im Vergleich zum Vorjahr stark ansteigen: Wenn der Preis innerhalb eines Jahres um mehr als zehn Prozent angestiegen ist, dann muss der Vermieter gute Gründe bringen, wie es zu diesem Preisanstieg kam und dass er nicht vermeidbar war.
„Sind die Kosten um mehr als 50 Prozent innerhalb eines Jahres angestiegen, muss der Vermieter belegen, dass er mit dem Lieferanten verhandelt hat, um den höheren Preis zu verhindern“, erklärt Fachanwalt Heiko Vogt. Und er muss belegen, dass er sich auf dem Markt umgeschaut hat, ob es günstigere Alternativen gibt. Ist ihm dies nicht möglich, kann er die Mehrkosten nicht vom Mieter einfordern.
Zahnloser Tiger
Bei der Verbraucherzentrale gibt es auch einen Musterbrief, den Mieter an ihren Vermieter richten können. Damit können sie auf das Problem hinweisen und möglicherweise wird der Vermieter daraufhin aktiv.
Allerdings ist die gesetzliche Regelung zum Gebot der Wirtschaftlichkeit für Vermieter aus Sicht von Heiko Vogt keine sehr hilfreiche Sache. Man könne auch von einem zahnlosen Tiger sprechen, meint Vogt. Denn in der Realität sei es kaum umzusetzen, weil so viel nachgewiesen werden muss - vor allem im Vorhinein, wenn Mieter noch gar nicht wissen, wie hoch ihre Abrechnung nach der Heizperiode sein wird.
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"Gut zu wissen" - immer mittwochs in der Sendung "Bunte Funkminuten" auf SR 3 Saarlandwelle.