Was beim Geschenke-Umtausch wichtig ist
Schenken und beschenkt werden macht Freude – meistens jedenfalls. Trifft das Geschenk partout nicht den Geschmack, geht es nach den Feiertagen ans Umtauschen und Zurückgeben. Ein Recht darauf haben Käufer aber nicht automatisch.
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Kunden, die ein Weihnachtsgeschenk umtauschen wollen, weil es ihnen zum Beispiel nicht gefallen hat, sind auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Darauf macht die Verbraucherzentrale Saarland aufmerksam. Wer sich nicht schon beim Kauf die schriftliche Zusage geholt hat, dass das Geschenk umgetauscht werden kann, hat anschließend schlechte Karten, sollte der Händler die Ware nicht zurücknehmen wollen.
"Bei einem Umtausch darf der Händler anstatt Geld auch einen Gutschein anbieten", sagt die Juristin Eva Ludwig von der Verbraucherzentrale Saarland. Das müsse der Kunde akzeptieren.
Bei verschenkten Kleidungsstücken, die nicht passen, komme es darauf an, woran das liegt. "Habe ich den Schlafanzug in der falschen Größe gekauft oder bestellt? Dann ist es mein Verschulden und ich bin auf die Kulanz des Händlers angewiesen", erklärt Ludwig. Habe man den Schlafanzug in der richtigen Größe bestellt, er wurde aber in der falschen geliefert, dann sei der Händler in der Pflicht – er müsse den Schlafanzug in der richtigen Größe liefern.
Rückgabefrist beim Online-Kauf
Wurde das Geschenk online gekauft, ist die Rückgabe einfacher. Fast jeder im Netz oder über das Telefon geschlossene Vertrag kann binnen 14 Tagen widerrufen werden, auch dann, wenn einem der Artikel nicht gefällt.
Die Ware muss dann entsprechend zurückgeschickt werden. Wichtig dabei: Die Widerrufsfrist darf an den Weihnachtsfeiertagen noch nicht abgelaufen sein.
Wenn das Geschenk defekt ist
Anders sieht es aus, wenn mit dem Geschenk etwas nicht in Ordnung ist. Wenn die Videospielkonsole streikt oder bei der neuen Jacke der Reißverschluss klemmt, hat der Käufer gegenüber dem Händler klare Rechte. Denn bei Neukäufen besteht zwei Jahre lang die Möglichkeit, Ansprüche beim Verkäufer geltend zu machen.
Bevor der Kunde allerdings den Kaufpreis ganz oder zumindest teilweise zurückerhält, muss er dem Händler die Möglichkeit geben, die Ware zu reparieren oder für Ersatz zu sorgen.
Händler in der Pflicht
Kommt es wegen des Mangels zum Rechtsstreit, muss der Händler innerhalb von zwölf Monaten ab Kaufdatum beweisen, dass die Ware einwandfrei war, als sie verkauft wurde. Das gilt auch bei latenten, also nicht sofort sichtbaren Mängeln. Und auch bei schlecht verständlichen oder fehlerhaften Montage- und Bedienungsanleitungen haftet der Verkäufer.
Bei Gutscheinen auf Frist achten
Wer einen Gutschein geschenkt bekommen hat, sollte unbedingt darauf achten, bis wann dieser eingelöst werden muss. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gilt nach Angaben der Verbraucherzentrale in der Regel eine Frist von drei Jahren. "Eine Befristung von weniger als einem Jahr, ist rechtlich nicht zulässig", sagt Ludwig.
Verfällt der Gutschein schon vor Ablauf der Verjährungsfrist von drei Jahren, können Sie ihn zwar nicht mehr einlösen, haben aber einen Anspruch darauf, dass Ihnen der Geldwert des Gutscheins (gegebenenfalls abzüglich eines entgangenen Gewinns des Händlers) innerhalb der dreijährigen Verjährungszeit erstattet wird.
Gutscheine können auch schrittweise eingelöst werden, wenn dies für den Händler zumutbar ist und keinen Verlust bedeutet.
Weiterführende Informationen zu Gutscheinen finden Sie auf der Internetseite der Verbraucherzentrale Saarland.
Umtausch-Check
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob und wie Sie ein Geschenk umtauschen können, kann Ihnen der Umtausch-Check der Verbraucherzentrale vielleicht weiterhelfen.