Was Sie bei einem Autounfall in Frankreich beachten müssen
Ein Unfall ist an sich schon ärgerlich genug, auch wenn es nur der berüchtigte Parkplatzrempler ist. Aber was ist, wenn der in Forbach, Grosblie oder Saargemünd passiert, also hinter der Grenze? Was Sie bei einem Unfall in Frankreich beachten sollten.
Der schnelle Überblick
- Das gehört ins Handschuhfach
- Die Rechtslage
- Grundsätzliches
- Wenn Sie den Unfall nicht verschuldet haben
- Wenn Sie den Unfall verschuldet haben
- Wenn der Unfallgegner nicht versichert ist
Zunächst einmal: Bei einem schweren Unfall hilft, genau wie in Deutschland auch, die Polizei weiter. Erreichbar ist sie sowohl hier als auch in Frankreich über die europaweit einheitliche Notrufnummer 112.
Was aber, wenn es nur um einen Blechschaden geht, etwa ein Rempler auf dem Parkplatz von Carrefour in Forbach? Etwas also, das in Deutschland jeden Tag zigtausendfach passiert?
Bei Blechschäden rückt die Polizei in Frankreich – wie in den meisten EU-Ländern – in aller Regel nicht an, nimmt den Unfall also auch nicht auf. Die Unfallbeteiligten müssen selbst aktiv werden.
Das gehört ins Handschuhfach
Zwei Dokumente sollten Sie immer griffbereit im Auto liegen haben für den Fall, dass es zu einem Unfall im EU-Ausland kommt:
- Die Grüne Karte: Eigentlich ist ihr offizieller Name „Internationale Versicherungskarte für den Kraftverkehr“. Doch weil sie früher in grün eingefärbt war, wird sie bis heute meist einfach nur Grüne Karte genannt. Sie macht es erst möglich, dass wir ins EU-Ausland fahren können, ohne für das jeweilige Land eine Versicherungsdeckung nachkaufen zu müssen. Die Grüne Karte enthält Angaben zu Ihrer Autoversicherung (Kontaktdaten und Vertragsnummer), zum Fahrzeug und zu Ihrer Person. Sie dient als Nachweis, dass Sie ausreichend versichert sind. Die Autoversicherer stellen die Grüne Karte auf Nachfrage kostenlos zur Verfügung. Verpflichtend ist sie für Frankreich nicht, wird aber dringend empfohlen („Certificat d’Assurance“).
- Den europäischen Unfallbericht: Dieser Berichtsbogen wurde vom Dachverband der europäischen Versicherungsunternehmen, Insurance Europe, konzipiert. Er dient dazu, den Verlauf eines Unfalls festzuhalten und erleichtert die Dokumentation von Unfallschäden. In Frankreich heißt er „Constat amiable d’accident automobile“. Zwar ist dieser Vordruck keine Pflicht. Sowohl das Europäische Verbraucherzentrum als auch der ADAC empfehlen jedoch, ihn dabei zu haben – am besten zwei Exemplare mitsamt Stift. Für Frankreich (und weitere EU-Länder) kann der passende zweisprachige Vordruck hier kostenlos heruntergeladen werden. Versicherer und Behörden können den europäischen Unfallbericht zur Schadensabwicklung heranziehen und Haftungsfragen so schnell klären. In Frankreich gibt es mit „E-Constat auto“ eine offizielle Anwendung, mit der der Unfallbericht digital ausgefüllt werden kann. Diese ist aber nur sinnvoll, wenn Sie in Frankreich ein Auto gemietet haben oder dauerhaft hinter der Grenze wohnen und Ihr Auto bei einem französischen Versicherer angemeldet ist. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
Die Rechtslage
Zwar ist die Regulierung von Schäden heutzutage in Europa weitgehend einheitlich geregelt. Aber zum Beispiel bei den Deckungssummen gibt es je nach Land Unterschiede. Und in aller Regel richtet sich die Schadensregulierung nach dem Recht des Landes, in dem sich der Unfall ereignet hat.
Das sollten Sie beachten
- Gerade in Frankreich kommt dem Unfallbericht große Bedeutung zu, insbesondere bei Blechschäden. Deshalb sollte dieser vollständig und korrekt ausgefüllt sein. Wichtig: Wenn Sie mit dem Inhalt des europäischen Unfallberichts nicht einverstanden sind, etwa weil Ihr Unfallgegner anderer Meinung über den Hergang des Unfalls ist, sollten Sie den Bericht auch nicht unterschreiben und in der Rubrik „Bemerkungen“ einen entsprechenden Vermerk eintragen. Gleiches gilt, wenn der Unfallgegner sich seinerseits weigert zu unterschreiben. Denn ist der Bericht einmal unterschrieben, kann er nur noch im Einvernehmen aller Beteiligten geändert werden.
- Wichtigster Abschnitt im Unfallbericht ist die Spalte mit den 17 Kästchen zur Rekonstruktion des Unfallhergangs. Füllen Sie den Bericht in Ruhe und sorgfältig aus. Fügen Sie auch eine einfache Skizze des Unfalls an (Pfeile, Ampeln, Stellung der Fahrzeuge).
- Vergleichen Sie in Ruhe den Bericht des Unfallgegners mit ihrem eigenen. Um spätere Manipulationen zu verhindern, notieren Sie sich die Anzahl der angekreuzten Kästchen und machen Sie ein Foto aller ausgefüllten Berichte.
- Fotografieren Sie die Unfallstelle und notieren Sie sich Namen und Anschriften von Zeugen.
- Notieren oder fotografieren Sie das Nummernschild des Unfallgegners.
- Nach dem Unfall sollten sie den Unfallbericht so schnell wie möglich an Ihre Versicherung schicken.
Wenn Sie den Unfall nicht verschuldet haben
Wenn Sie keine Schuld an dem Unfall tragen, macht das die Schadensregulierung etwas kompliziert, denn dann darf Ihr deutscher Versicherer aufgrund des Rechtsberatungsgesetzes nicht eingreifen. Hier greift dann ein europäisches System: Kontaktieren Sie den Schadensregulierungsbeauftragten der gegnerischen Versicherung in Deutschland. Die Kontaktdaten erfahren Sie beim Zentralruf der Autoversicherer.
Wenn Sie den Unfall verschuldet haben
Sind Sie für einen Unfall mit einem in Frankreich versicherten Auto verantwortlich, müssen Sie den Vorfall Ihrer deutschen Versicherung melden. Diese wird sich dann mit dem französischen Versicherer des Unfallgegners in Verbindung setzen und alles Weitere klären.
Wenn der Unfallgegner nicht versichert ist
Zwar gilt in Frankreich, wie auch in Deutschland, eine Pflicht zur Kfz-Versicherung. Und doch kann es vorkommen, dass bei einem Unfall der Gegner nicht versichert ist. In einem solchen Fall sollten Sie unbedingt alle relevanten Daten Ihres Unfallgegners verlangen und nachprüfen (Name, Adresse, ggf. Fahrzeugpapiere und Führerschein).
Hier greift dann ein europäisches System: Spezielle Fonds oder Vereine der Versicherer in den Ländern übernehmen dann den Schaden. In Frankreich ist das der Verkehrsunfallgarantiefonds (FGAO). Von dort bekommen Sie bei Sachschäden innerhalb von drei Monaten ein Angebot. Allerdings kann der FGAO nur aktiv werden, wenn Sie noch keine rechtlichen Schritte eingeleitet haben.
Nebenbei: Im umgekehrten Fall, also bei einem Unfall in Deutschland, ist der Ansprechpartner der Verein Verkehrsopferhilfe e.V.
Weitere Informationen, etwa zu Abschleppkosten oder der Regulierung von Personenschäden in Frankreich, finden Sie auf dieser speziellen Übersichtsseite des Zentrums für Europäischen Verbraucherschutz in Kehl. Über das richtige Verhalten bei Unfällen im EU-Ausland allgemein informiert diese Broschüre (PDF).