Gut zu wissen: Vollmacht für alle Fälle

Vollmacht für alle Fälle

Gut zu wissen

Lisa Christl   21.08.2024 | 09:20 Uhr

Wer durch Alter, Unfall oder Krankheit seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, benötigt eine oder mehrere Personen, die sich darum kümmern. Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer dann für Sie handeln und entscheiden darf. Was, wie, wann und wo zu regeln ist, erfahren Sie hier.

Man weiß nie, was kommt. Aber in gewissen Situationen ist man lieber vorbereitet. Zum Beispiel dann, wenn man durch Krankheit oder einen Unfall plötzlich nicht mehr für sich selbst entscheiden kann. Wer kümmert sich dann um die Bankgeschäfte, die Wohnung oder einen Platz im Pflegeheim? Viele denken: das ist doch klar, darum kümmern sich die Angehörigen oder Freunde. So einfach ist das aber leider nicht.

Ohne Vollmacht keine Entscheidungen für andere

Barbara Emanuel, die sich beim Betreuungsverein Saarbrücken und Saar e.V. im Diakonischen Werk an der Saar mit der Beratung zu Vorsorgevollmachten beschäftigt, bestätigt, dass viele Menschen fälschlicherweise annehmen, ihre Lebenspartner oder Kinder könnten sie automatisch im rechtlichen Sinne vertreten. „Alle Volljährigen dürfen nur sich selber vertreten, und damit jemand wirksam im Rechtsverkehr für sie handeln kann, ist es wichtig, dass eine Vorsorgevollmacht gegeben ist,“ erklärt Emanuel.

Heißt übersetzt: Nur mit einer entsprechenden Vollmacht darf eine bevollmächtigte Person im Namen einer anderen handeln und entscheiden. Die Entscheidungen betreffen die Bereiche Gesundheitssorge und Pflege, Aufenthalt und Wohnungs- sowie Immobilienangelegenheiten, Vermögenssorge und ggf. weitere Angelegenheiten des täglichen Lebens.

Staatliche Betreuung bei fehlender Vollmacht

„Eine Vorsorgevollmacht soll einer staatlichen Betreuung vorsorgen“, unterstreicht Notar Ralf Linsler aus Saarbrücken. Können Sie Ihre Angelegenheiten nämlich nicht mehr selbst regeln und liegt keine Vorsorgevollmacht vor, bestimmt ein Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer. Entscheidet ein Gericht, wer die Angelegenheiten übernimmt, kann das zeitaufwändig und kompliziert werden.

Den richtigen Vertreter wählen

Wer sich für eine Vorsorgevollmacht entscheidet, sollte dies rechtzeitig tun, bevor es dafür zu spät ist. Normalerweise ist jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, voll geschäftsfähig. Sie kann dann eine Vollmacht erstellen. Sie kann dann auch mit einer Vollmacht als Bevollmächtigter bestimmt werden.

Mit der Vollmacht werden weitreichende Befugnisse übertragen. Wichtig ist dabei: Diese Befugnisse können auch missbraucht werden. Bevollmächtigen sollte man deshalb nur Personen, denen man vollkommen vertraut. Unterstreicht auch Notar Linsler: „Es ist wichtig, dass der Bevollmächtigte Ihre Werte und Wünsche kennt und respektiert.“

Mehrere Bevollmächtigte

„Man kann mehrere Personen bevollmächtigen, wobei jede eine eigene Vollmacht erhält, die unabhängig gilt. Dies kann jedoch zu Konflikten führen, wenn die bevollmächtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben.“

Um dieses Problem zu vermeiden, empfehlen Verbraucherschützer in der Vollmacht festzulegen, wer von den Bevollmächtigten bei Unstimmigkeiten die Entscheidungsgewalt hat. Alternativ können mehrere Personen als Bevollmächtigte für unterschiedliche Aufgaben bestimmt werden.

Wie sollte die Vorsorgevollmacht erstellt werden?

Die Vorsorgevollmacht kann in einfacher Form selbst erstellt werden, doch es ist ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass alle wichtigen Punkte berücksichtigt werden. Die notarielle Beglaubigung der Vollmacht bietet zusätzliche Sicherheit und wird besonders empfohlen, um die Dokumente im Falle von rechtlichen Auseinandersetzungen oder Unsicherheiten wirksam zu machen. „Eine notarielle Beglaubigung stellt sicher, dass die Vollmacht in allen rechtlichen Belangen anerkannt wird,“ erklärt Linsler.

Auffindbar aufbewahren

Die beste Vorsorgevollmacht nützt allerdings nicht, wenn man sie im Bedarfsfall nicht finden kann. Die bevollmächtigte Person sollte also entweder wissen, wo die Vollmacht aufbewahrt, oder sie sollte leicht auffindbar sein: „Am besten ist, wenn man, solange man selbst geschäftsfähig ist, die Sachen in seinen wichtigen Unterlagen verwahrt. Ich würde sie nicht in einen Tresor sperren, sodass man da nicht rankommt, schon gar nicht ins Bankschließfach“, rät der Notar.

Die Bundesnotarkammer hat außerdem das "Zentrale Vorsorgeregister" eingerichtet. Dort kann die Bevollmächtigung und der Name der bevollmächtigten Person hinterlegt werden. Auch Gerichte erfragen darüber, ob eine Vorsorgevollmacht vorliegt. 

Vollmacht auch nach dem Tod wirksam?

Ob eine Vollmacht über den Tod hinaus wirken soll oder nicht, ist eine wichtige Entscheidung, die in der Vorsorgevollmacht klar festgehalten werden sollte. Grundsätzlich erlischt eine Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers, es sei denn, es wurde ausdrücklich festgelegt, dass die Vollmacht auch über den Tod hinaus gelten soll.

Es ist ratsam, sich hierzu rechtlich beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass alle möglichen Konsequenzen bedacht und die Vollmacht korrekt formuliert ist.


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