Abos im Internet – teure Überraschung
Gut zu wissen
Apps auf dem Smartphone, Software, Zeitschriften oder Partnerbörsen aus dem Internet, in der digitalen Welt gibt es viele Angebote, die man abonnieren kann. Die Konditionen sind ganz unterschiedlich und wer nicht genau hinschaut, für den kann es teuer werden.
Das ist ein häufiges Szenario: Die 14 Tage kostenloses Probeabo sind vorbei und man hat vergessen das Abo für eine Anwendung, die man ohnehin nur einmal gebraucht hat, zu kündigen. Beispiel Adobe: Die monatliche Gebühr für ein Abomodell des Bildbearbeitungsprogramms Photoshop kostet nach der Probezeit rund 24 Euro. Beim Blick in die Vertragsbedingungen stellt sich heraus: Die Laufzeit des Abos beträgt ein Jahr.
Versteckte Informationen zu Gebühren
Wer früher raus will, muss die Hälfte des Jahreswertes als Kündigungsgebühr bezahlen und hat keinen Zugriff mehr auf die Anwendungen. Adobe klärt zwar über die Gebühren auf. Aber offenbar recht versteckt in den Vertragsbedingungen und nicht direkt beim Abschluss des Abos. Die US-Regierung hat Adobe deswegen verklagt.
Auch andere Anbieter von Softwaredienstleistungen oder Fachzeitschriftenverlage handhaben das so: Wer nach Ablauf der Probezeit kündigt, zahlt und das ist rechtens. Um solche bösen Überraschungen zu vermeiden, sollte man also vor Abschluss eines Probeabos unbedingt die Kündigungskonditionen kennen. Auch eine Möglichkeit: Direkt nach Abschluss vorsorglich kündigen.
Gesetzliche Regelungen zum Widerrufsrecht
Bis zu 24 Monate darf die Abolaufzeit am Stück betragen, das hat der Gesetzgeber so festgelegt. Danach ist ein Abo monatlich kündbar – ohne zusätzliche Gebühr. Wichtig auch für Verbraucher: Die Bestätigung des Vertrages, die Bedingungen und der Hinweis auf ein Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages müssen Verbraucher schriftlich – per Mail oder per Post zugehen. Passiert das nicht, kann der Vertrag auch nach Ablauf der 14-Tage-Frist widerrufen werden.
Eine andere Sache sind sogenannte Abo-Fallen. Dabei abonnieren Verbraucher Angebote, die als kostenlos deklariert sind, tatsächlich aber kostenpflichtig sind. Dabei ist die Gesetzeslage eindeutig: Wer Waren oder Dienstleistungen im Internet verkauft, muss vor Abschluss des Geschäftes dem Verbraucher deutlich machen, dass er nun Geld bezahlen muss.
Buttonregelung für Verbraucher
Dafür ist die sogenannten Buttonregelung eingeführt worden: Auf einer farbig markierten Fläche, die der Verbraucher anklicken muss, steht „zahlungspflichtig bestellen“, „bezahlen“ oder ähnliches. „Wir haben festgestellt, dass sich nicht jeder Anbieter daran hält“, sagt Elif Tanto von der Verbraucherzentrale Saarland.
Wenn dann eine Rechnung von einem zuvor als kostenlos deklarierten Angebot kommt, muss der Rechnungssteller erst einmal beweisen, dass auch wirklich ein Vertrag zwischen beiden Parteien abgeschlossen worden ist. „Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte bei Abschluss eines angeblich kostenlosen Abos einen Screenshot machen“, so der Tipp von Elif Tanto.
Informationen unter: www.vzhh.de
Mehr Verbrauchertipps und Ratgeber
"Gut zu wissen" - immer mittwochs in der Sendung "Bunte Funkminuten" auf SR 3 Saarlandwelle.