Muss man Herbstlaub räumen?
Nicht nur im Winter, sondern auch im Herbst müssen Gehwege geräumt werden. Hausbesitzer und Mieter müssen aktiv werden, damit von rutschigem Laub keine Gefahr für Besucher, Postboten oder Passanten ausgeht.
Wenn im Herbst die Blätter von den Bäumen fallen, kann sich das Laub auch auf Gehwegen, Einfahrten oder Treppen ansammeln. Besonders nach Regenschauern können sich diese Bereiche schnell zu gefährlichen Rutschbahnen verwandeln. Damit niemand zu Schaden kommt, erinnert unter anderem der städtische Zentrale Kommunale Entsorgungsbetrieb (ZKE) die Eigentümerinnen und Eigentümer an ihre Räumpflicht.
Wer ist fürs Räumen zuständig?
Grundsätzlich ist der Eigentümer eines Grundstücks auch dafür verantwortlich, dass das Laub beseitigt wird. Auf einem öffentlichen Gehweg vor dem Haus ist es die Aufgabe der Stadt oder Gemeinde, dafür zu sorgen, dass das Laub entfernt wird. Allerdings kann sie die Räumpflicht auf die Anwohner übertragen. Das steht dann in der jeweiligen Straßenreinigungssatzung.
Genauso kann auch der Vermieter seine Räumpflicht auf den Mieter übertragen. Daher sollte man unbedingt in seinem Mietvertrag nachsehen.
Bei Privatgrundstücken muss der Eigentümer selbst dafür sorgen, dass das Laub geräumt wird. Besondere Sorgfalt gilt dabei Treppen und dem Weg zum Hauseingang, damit für Besucher oder den Postboten keine Gefahr besteht. Er muss aber auch darauf achten, dass Wasser abfließen kann, und Laub daher nicht die Regenrinne verstopft.
Wer seiner Räumpflicht nicht nachkommt, haftet für Schäden, wenn dadurch zum Beispiel jemand fällt und sich verletzt. In solchen Fällen ist eine Privathaftpflichtversicherung hilfreich. Es wird aber auch geprüft, ob den Betroffenen eventuell eine Mitschuld trifft, weil er zum Beispiel mit ungeeigneten Schuhen unterwegs war.
Wie oft muss geräumt werden?
Wie oft geräumt werden muss, hänge vom Einzelfall ab: Ein paar Blätter seien auf einem flachen Weg eher unbedenklich, in einer steilen Einfahrt könnten sie dagegen gefährlich werden. Besonders wenn es stark regne und stürme, könne es sein, dass man ein- bis zweimal am Tag räumen muss, in anderen Fällen könne einmal pro Woche ausreichend sein.
Als Faustregel gilt: Je gefährlicher die Stelle sei, desto gründlicher solle man dafür sorgen, dass niemand zu Schaden komme.
Laubbläser - Helfer und Störenfried
Laubbläser erleichtern die Arbeit, machen aber viel Lärm. Wie auf der Seite des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz Saarland hervorgeht, darf man die Laubbläser nur zu bestimmten Zeiten benutzen.
Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung legt deutschlandweit fest, dass Laubbläser und Laubsammler grundsätzlich nur an Werktagen in der Zeit von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr zulässig sind; an Sonn- und Feiertagen die Benutzung verboten ist.
Wie auf der Seite des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz Saarland hervorgeht, darf man die Laubbläser nur zu bestimmten Zeiten benutzen.
Nur neuere, besonders leise Geräte mit EU-Umweltzeichen sind werktags zwischen 7 und 20 Uhr erlaubt. Im Zweifelsfall sollte man sich bei der Gemeindeverwaltung über die vor Ort gültige Lärmschutzregel informieren.
Wohin mit dem Laub?
Entsorgen sollte man das Laub auf keinen Fall in Rinnsteinen und Gullys, da diese sonst verstopfen und das Regenwasser nicht mehr ablaufen lassen. Kleinere Mengen kann man über die Biotonne entsorgen, größere beim Wertstoffhof abgeben.
Der ZKE empfiehlt beispielsweise, das Laub im eigenen Garten zu kompostieren. Dort könne es unter anderem als Frostschutz dienen. In Form eines großen Laubhaufens bietet das Laub in einer windgeschützten Ecke auch Tieren, beispielsweise Igeln, einen wunderbaren Platz zum Überwintern.
Auch Thema auf SR 1 am 24.10.2024 in der Sendung 'SR 1 - Die Morningshow'.