Ab sofort: Saarland regelt Haltung von "gefährlichen Haustieren"
Giftschlange, Krokodil oder auch ein Gepard: Wer im Saarland giftige oder als gefährlich eingestufte Tiere zuhause halten will, muss künftig bestimmte Regeln einhalten. Seit Mitte Januar gilt eine Anzeigepflicht für bestimmte Tiere. Außerdem müssen die Besitzer weitere Voraussetzungen erfüllen.
Vor rund einem Jahr haben in Landsweiler-Reden ungewöhnliche Haustiere für großes Aufsehen gesorgt. Vor einem Mehrfamilienhaus hatten Passanten eine durch die Kälte bewegungsunfähige giftige Schlange entdeckt.
Fund sorgte für Debatte um Tierhaltung
Der Fund löste einen Großeinsatz von Polizei und Feuerwehr aus. In einer Wohnung des Hauses fanden die Einsatzkräfte weitere, zum Teil bereits tote, Giftschlangen und giftige Spinnen.
Zum damaligen Zeitpunkt gab es im Saarland kein Gesetz, das die Haltung der Tiere untersagt hätte. Umweltministerin Petra Berg (SPD) kündigte jedoch an, das zu ändern. Dieses Jahr ist es nun soweit.
Gesetzliche Vorgaben jetzt auch im Saarland
Zum 18. Januar sind im Saarland gesetzliche Regeln zur nicht gewerblichen Haltung "gefährlicher" Tiere in Kraft getreten. Sie betreffen wildlebende Tiere, die "aufgrund ihrer Körperkraft, körperlichen Merkmale, Verhaltensweisen oder Gifte Menschen oder andere Tiere erheblich verletzen oder sogar töten können", teilte das saarländische Umweltministerium mit.
Dazu gehören neben bestimmten Schlangen und anderen Reptilien auch verschiedene Vögel, wirbellose Tiere, Fische und Säugetiere. Auflagen gibt es demnach zum Beispiel für die Haltung von Krokodilen, Geparden, Zitteraalen oder auch giftigen Skorpionen.
Halter müssen Voraussetzungen erfüllen
Wer ein solches Tier im Saarland halten will, ist künftig verpflichtet, das Tier beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zu melden. Büxt eins der Tiere aus, müssen die Halterinnen und Halter die Behörde ebenfalls informieren.
"Die Anzeigepflicht der neuen Gefahrtier-Verordnung informiert die zuständige Behörde über die Art und die Anzahl der im Saarland gehaltenen Tiere und ermöglicht nicht zuletzt bei Vorfällen entwichener Tiere effiziente Such- und Bergungsaktionen", erläutert Berg.
Außerdem müssen die Besitzer weitere Voraussetzungen erfüllen. Unter anderem müssen sie volljährig sein und über ausreichende Kenntnisse zur Haltung und Pflege der Tiere verfügen.
Zusätzlich müssen die Besitzer nachweisen, dass sie zuverlässig sind – dazu zählen der Verordnung zufolge in der Regel etwa keine Menschen, die bereits gegen das Tierschutzgesetz verstoßen haben. Einschränkungen gibt es in der Regel aber auch für Menschen, die wegen bestimmter Vergehen wie etwa sexuellen Missbrauchs rechtskräftig verurteilt wurden. Hier ist auch entscheidend, wie lange die Verurteilung bereits zurückliegt.
Die gültige Verordnung finden Sie hier im Amtsblatt des Saarlandes zum Download.
Über dieses Thema wurde auch in den Nachrichten des aktuellen berichts am 18.01.2024 im SR Fernsehen berichtet.