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Diese Regeln gelten fürs Schneeräumen im Saarland

  29.11.2024 | 20:21 Uhr

Der Advent steht vor der Tür, noch werden keine größeren Schneemengen erwartet, aber das kann sich schnell ändern. Doch wer muss, wenn es soweit ist, wann und wo räumen? Und wer haftet eigentlich, wenn jemand ausrutscht und sich verletzt?

Für Kinder ist frisch gefallener Schnee oftmals eine große Freude. Weniger Spaß daran haben aber Mieter, Vermieter und Hauseigentümer. Denn der Schnee muss geräumt werden. Welche Regeln dafür gelten, haben wir hier zusammengefasst.



Wer muss räumen?

Grundsätzlich ist die Stadt oder Kommune dafür verantwortlich, dass öffentliche Flächen wie die Bürgersteige schnee- und eisfrei sind. Doch diese Pflicht wird von der öffentlichen Verwaltung gerne per Satzung auf die Anwohner übertragen. Das bedeutet dann, dass die Grundstückseigentümer, also in der Regel die Hausbesitzer, originär dafür verantwortlich sind.

Als Vermieter können sie die Räumpflicht wiederum auf die Mieter übertragen. Das muss dann im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart sein, so der Verband der Immobilienverwalter im Saarland und in Rheinland-Pfalz.

Auch ein Gewohnheitsrecht, wonach Erdgeschossmieter stets räumen und streuen müssen, gibt es nicht (Oberlandesgericht Frankfurt, Az. 16 U 123/87). In Mehrfamilienhäusern wird der Winterdienst daher gerne zwischen den einzelnen Mietparteien aufgeteilt. Eine Sondersituation besteht auch bei Anwohnern, die in einer Fußgängerzone wohnen.

Die Details der Räum- und Streupflicht legen die Kommunen fest. Wer sich diesbezüglich nicht ganz sicher ist, sollte bei seiner Kommune nachfragen.

Wann besteht Räumpflicht?

Wenn es am späten Abend oder in der Nacht schneit, muss niemand deshalb aufstehen und den Weg frei fegen. Ansonsten sind die Regelungen der Städte und Gemeinden nicht ganz einheitlich.

Je nach Satzung kann montags bis samstags von morgens 6.30 Uhr bis abends 21.00 Uhr eine Räumpflicht bestehen. An Sonn- und Feiertagen verschiebt sich die Räumpflicht morgens oft um ein bis zwei Stunden nach hinten.

Schneit es im Laufe des Tages weiter, muss auch mehrfach geräumt werden. Wird es glatt, muss sofort gestreut werden. Wer seiner Räumpflicht nicht nachkommt, muss im Saarland mit einem Bußgeld von bis zu 500 Euro rechnen.

Was, wenn man nicht Zuhause ist?

Wer berufstätig, krank oder in Urlaub ist, muss jemanden beauftragen, der den Winterdienst übernimmt. Das gilt auch, wenn man in einem Mehrfamilienhaus mit dem Winterdienst an der Reihe, aber abwesend ist.

Wie ist zu Räumen?

Es ist nicht erforderlich, den gesamten Bürgersteig schnee- und eisfrei zu halten. Ein Streifen von mindestens einem Meter Breite genügt, auf Hauptverkehrs- und Geschäftsstraßen sollten es mindestens eineinhalb Meter sein. Als Faustformel gilt, dass zwei Passanten aneinander vorbeikommen müssen.

Zum Räumbereich gehört neben dem Bürgersteig auch der Hauseingang sowie der Zugang zu den Mülltonnen. Hier genügt allerdings schon ein schmaler Streifen von etwa einem halben Meter Breite.

Außerdem sollte man die weiße Pracht nicht einfach auf die Straße schippen, sondern am Rand des Bürgersteiges so anhäufen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden.

Womit streuen?

Vor dem Einsatz von Streumitteln sollte man sich informieren, welche Produkte in der Stadt oder Kommune überhaupt erlaubt sind. Meistens sind das nach Auskunft des Verbands der Immobilienverwalter Granulat und Split.

Streusalz ist aus Gründen des Umwelt- und Grundwasserschutzes meist verboten. Das kann selbst für die Streusalze gelten, die zum Beispiel in einem Baumarkt verkauft werden.

Hobelspäne sind ebenfalls keine gute Alternative. Das Holz kann die Feuchtigkeit aufsaugen und gefrieren, dadurch bleibt es weiter glatt.

Wer trotzdem Streusalz verwendet, muss mit einer Geldbuße rechnen. Bei vermieteten Gebäuden sollte im Mietvertrag geregelt sein, wer für die Kosten des Streuguts aufkommt.

Wer haftet bei Unfällen?

Kommt ein Anwohner seiner Streupflicht nicht nach und hat keine Vertretung engagiert, muss er im Schadensfall dafür die Verantwortung tragen und haften. Der Geschädigte hat Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz.

Allerdings sind Fußgänger auch verpflichtet, sich der Witterung entsprechend zu verhalten, das heißt bei Glättegefahr müssen sie auch selbst mit aufpassen.

Vermieter sind im Übrigen verpflichtet, zu kontrollieren, ob die Mieter ihrer Streu- und Räumpflicht nachkommen. Andernfalls können auch sie bei einem Unfall schadenersatzpflichtig werden.

Hat man eine gewerbliche Räumfirma mit dem Winterdienst beauftragt, haftet bei einem Unfall der Dienstleister. Wenn der allerdings häufiger seiner Pflicht nicht nachkommt, ist wieder der Auftraggeber in der Verantwortung.


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