Eine Frau geht im Wald mit ihrem Labrador Retriever an der Leine spazieren (Foto: picture alliance/dpa | Christophe Gateau)

Diese Regeln gelten seit 1. März in Wald und Garten

  02.03.2024 | 19:57 Uhr

Am 1. März hat die Brut- und Setzzeit vieler Vögel und Wildtiere begonnen. Um sie nicht zu stören, gelten deshalb besondere Regeln – etwa beim Waldspaziergang mit dem Hund. Wer ein junges Wildtier findet, sollte es keinesfalls mit nach Hause nehmen.

Der Frühling ist da – zumindest meteorologisch ist es seit dem 1. März soweit. Wer in Garten oder Natur unterwegs ist, sollte ein paar Regeln beachten, denn dann starten viele Vögel und Wildtiere mit dem Brüten und der Aufzucht ihrer Jungen.

Hundebesitzer aufgepasst

Hundebesitzer etwa sollten ihre Tiere beim Spaziergang im Wald außerhalb der Wege anleinen, so das saarländische Umweltministerium. Frei laufen dürfen die Hunde nach Paragraf 33 II des Saarländischen Jagdgesetzes nur dann, wenn gewährleistet werden kann, dass sie den Weg nicht verlassen.

Das dient dem Schutz von Jungtieren wie etwa Rehkitzen. Das Ministerium weist darauf hin, dass in den einzelnen Gemeinden auch schärfere Regeln gelten können.

Keine Wildtiere mitnehmen

Vorsicht ist auch geboten, wenn man ein vermeintlich hilfloses Wildtier in der Natur findet. Rehe lassen laut Umweltministerium beispielsweise ihre Kitze oft im Gras zurück und kommen nur, um sie zu säugen.

"Aufgefundene Jungtiere sollten unbedingt an Ort und Stelle belassen werden und auch keinesfalls angefasst werden. Nicht immer sind sie hilflos oder verletzt. Meist ist das Muttertier nicht weit und hat das Jungtier nur zum Schutz abgelegt", sagt Umweltministerin Petra Berg (SPD). Werde das Tier angefasst, könne das dazu führen, dass die Jungen von ihren Müttern verstoßen würden.  

Auch Katzenbabys, die auf den ersten Blick vielleicht wie eine junge Hauskatze aussehen, sollte man nicht mitnehmen. Dabei könnte es sich nämlich auch um ein Wildkätzchen handeln.

Tatbestand der Wilderei

Wer ein Jungtier mit aus dem Wald nach Hause nimmt, muss zudem unter Umständen mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Denn dafür muss das Einverständnis des jeweiligen Jagdpächters vorliegen, sonst gilt es nach dem Bundesjagdgesetz als Wilderei. Die Strafen für Jagwilderei liegen laut Paragraf 292 des Strafgesetzbuches bei einer Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.

Selbst wer den eigenen Garten nicht verlässt, muss die Brut- und Setzzeit beachten. So dürfen bis Ende September etwa keine größeren Heckenschnitte durchgeführt werden. Lediglich Formschnitte sind erlaubt.

Wer sich nicht daran hält, muss unter Umständen mit einer hohen Strafe rechnen. Je nachdem wie viele Meter Hecke beseitigt werden, können im Saarland laut Bußgeldkatalog bis zu 10.000 Euro Bußgeld anfallen.


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