Illustration Onlineshopping: jemand hält eine Kreditkarte in der Hand vor einem Computer (Foto: pexels/Negative Space)

Käuferschutz bei Kleinanzeigen

Gut zu wissen

Sarah Sassou   24.07.2024 | 10:31 Uhr

Um Geschäfte zwischen einander unbekannten Privatleuten sicherer zu machen und vor Betrügern zu schützen, bieten die Betreiber von Kleinanzeigenportalen die Funktion „Sicher bezahlen“ an. Bei einem Käufer aus dem Saarland lief sie allerdings alles andere als reibungslos.

Harald aus Ensdorf im Saarland ist ein leidenschaftlicher Bastler. Er nimmt sich regelmäßig defekte Elektrogeräte vor, von der elektrischen Kaffeemühle bis hin zum Wäschetrockner. Die Ersatzteile dafür sucht er sich auch im Internet zusammen, auf Portalen wie Kleinanzeigen.

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Gut zu wissen: Käuferschutz bei Kleinanzeigen
Audio [SR 3, Sarah Sassou, 24.07.2024, Länge: 07:44 Min.]
Gut zu wissen: Käuferschutz bei Kleinanzeigen

Es komme aber auch vor, dass er Teile doch nicht braucht. Dann verkauft er sie ebenfalls im Internet. Eigentlich ist das für den Rentner eine einfache Sache: Foto und die Beschreibung stellt er auf der Verkaufsplattform ein. Interessierten Käufern gibt er nach einem kurzen Mailverkehr seine Bankdaten für die Überweisung durch. Dann versendet er die Ware per Paketdienst.

Ein Käufer aus München habe die Ware nun über die Kleinanzeigen-Funktion „Sicher bezahlen“ erwerben wollen. Gegen eine Gebühr von 50 Cent plus 4,5 Prozent des Artikelpreises sei der Artikel abgesichert, die der Käufer an Kleinanzeigen zahlen muss.

Paket nachverfolgen

Entspricht die Ware nicht der Beschreibung oder kommt sie innerhalb von 14 Tagen nicht an, erhält der Käufer sein Geld zurück. Außerdem muss der Verkäufer automatisch ein versichertes Paket versenden. Damit bekommt der Käufer eine Sendungsnummer, mit der er den Weg des Paketes nachverfolgen kann.

Im Falle des Verkäufers aus Ensdorf kam die Nachricht, das Paket sei dem Empfänger übergeben worden. Tatsächlich war es aber noch gar nicht in München angekommen, sondern tauchte in Italien wieder auf. Das Paket war aber nicht international aufgegeben worden.

Fristablauf nach 14 Tagen

Nach 14 Tagen dann die Überraschung: Das Paket kam zwar weder beim Käufer noch beim Verkäufer an, doch das Geld von Kleinanzeigen wurde auf Heinz‘ Konto überwiesen. Damit ist für das Portal alles erledigt.

Pech für den Käufer: Er hat bezahlt, Verkäufer Heinz hat versichert versendet. Und trotzdem steht er mit leeren Händen da. Der Rentner wollte das nicht auf sich beruhen lassen. Er stand weiterhin im Austausch mit dem Käufer und fragt auch immer wieder bei DHL nach. Nach 21 Tagen kam das Paket dann wieder bei ihm in Ensdorf an. DHL habe ihm für die Unannehmlichkeiten zwei Paketgutscheine gegeben. Einen davon habe er verwendet, um das Paket wieder nach München zu schicken.

Kleinanzeigen weist auf AGB hin

Auf SR-Nachfrage heißt es von Kleinanzeigen, dass ein Fall, in dem das Paket auf dem Weg zum Käufer verloren geht, generell durch „unseren Käuferschutz abgedeckt“ sei. Dabei gilt: „Innerhalb von 13 Tagen nach Zahlungseingang muss ein Problem gemeldet werden.“

Aber abgesichert sind vor allem Fälle, in denen ein Verkäufer gar nicht erst versendet oder die Ware mangelhaft ist. Heinz hatte das Paket aber abgeschickt, es war noch unterwegs und zwar versehentlich im Ausland.

Auslandsversand nicht abgedeckt

Laut den AGB von Kleinanzeigen ist ein Versand ins Ausland aber nicht vom Käuferschutz abgedeckt. „Womöglich hat der Käufer dieses Verbot durch kreative Nutzung der Eingabefelder umgangen oder Käufer und Verkäufer haben eine Nebenabrede getroffen – und damit riskiert, dass die Transaktion nicht durch unseren Ver-/Käuferschutz abgesichert ist“, antwortet Kleinanzeigen auf die Schilderung von Haralds Fall. Damit schiebt das Portal die Verantwortung an DHL weiter. Es handele sich um einen der „klassischen Fälle, die von der Haftung von DHL umfasst“ seien.

Der Hobby-Bastler findet die Unterstellungen lächerlich. Und trotzdem: Die Verkaufsplattform Kleinanzeigen werde er weiterhin nutzen. Auf den Käuferschutz werde er sich aber nicht mehr einlassen, sagt er. Lieber organsiere er seine Transaktionen selbst, inklusive Zahlungsverkehr und Paketaufgabe. Da habe er bisher noch keine schlechten Erfahrungen gemacht.

Käuferschutz – ja oder nein?

Der gebührenpflichtige Käuferschutz dient dazu, Käufer vor Betrug zu schützen. Erst wenn ein Käufer eine Ware erhalten hat und damit zufrieden ist, überweist Kleinanzeigen bzw. sein Bezahldienst den Kaufpreis an den Verkäufer. Die Frist, innerhalb der man sich beschweren und sein Geld zurückfordern kann, beträgt 14 Tage. In vielen Fällen funktioniert das offenbar. Aber jeder Nutzer muss sich darüber im Klaren sein: Selbst mit Käuferschutz hat man keine Garantie, dass tatsächlich alles glatt läuft.

Bei kleineren Beträgen macht es wenig Sinn, die Sicher-Bezahlen-Funktion zu wählen, weil dafür eine Gebühr fällig wird.  

Beide Seiten absichern

Zahlt man über einen Bezahldienstleister wie Paypal, kann man auch dort einen Käuferschutz wählen. Die Gebühr zahlt in dem Fall der Verkäufer und nicht wie bei Kleinanzeigen der Käufer. Die Frist, innerhalb der man Beschwerden einreichen kann, liegt bei 20 Tagen.

Um beide Seiten abzusichern, können Käufer und Verkäufer, einen Kaufschutz und das versicherte Versenden wählen und die Kosten dafür teilen.

 Weitere Informationen

Die Verbraucherzentrale berichtet hier über die Vor- und Nachteile von Bezahldiensten.

"Gut zu wissen" - immer mittwochs in der Sendung "Bunte Funkminuten" auf SR 3 Saarlandwelle.

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