Gut zu wissen: Krankschreibung – was darf man?

Krankschreibung – was darf man?

Gut zu wissen

Lisa Christl   23.10.2024 | 09:20 Uhr

Der Herbst ist da und mit ihm die ersten Krankheiten. Wer sich krankschreiben lässt, ist aber nicht ans Bett gebunden, denn es kommt auf die Diagnose an. Was man bei Krankheit darf und lieber lassen sollte.

Mit gebrochener Hand durch die Stadt bummeln oder mit Schnupfen in den Supermarkt? Wer als Arbeitnehmer krankgeschrieben ist, steht nicht unter Hausarrest, aber: „Man darf sich nicht genesungswidrig verhalten“, erklärt Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Luckas von Staab und Kollegen in Saarbrücken.

Alles, was zur Genesung beiträgt, ist ok

Das bedeutet, wer krankgeschrieben ist, darf alles tun, was dazu beiträgt, wieder gesund zu werden. Was das genau ist, lässt sich aber nicht pauschal sagen, da es von der Diagnose und der Art der Erkrankung abhängt.

Mit einem Schnupfen sollte man beispielsweise besser nicht ins Schwimmbad gehen. Bei einer Depression kann es unter Umständen förderlich sein, soziale Kontakte zu pflegen, da dies die Genesung unterstützen kann.

Auch die Art des Jobs spielt dabei eine Rolle. „Es gibt keine absolute Arbeitsunfähigkeit“, sagt Fachanwalt Frank Gust. „Wenn ich mir ein Bein gebrochen habe und bin Maurer, dann kann ich nicht arbeiten. Wenn ich mir ein Bein gebrochen habe und bin Softwareprogrammierer, dann könnte ich das vielleicht auch zu Hause tun.“

Kein Hausarrest

Es ist auch ein Irrtum, dass man sich bei Krankheit immer zuhause aufhalten muss. Wenn man zum Beispiel allein wohnt, der Partner oder die Partnerin sich aber um einen kümmern kann, dann darf man auch dorthin und sich pflegen lassen. Auch das kann den Heilungserfolg unterstützen.

Der Chef kann kontrollieren

Dennoch sollte man wissen, dass der Arbeitgeber im Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit den Arbeitnehmer überprüfen kann. Wird der medizinische Dienst der Krankenkasse durch den Arbeitgeber beauftragt, gibt es zwar keine Kontrollbesuche bei dem Arbeitnehmer zuhause, aber eine erneute ärztliche Untersuchung.

Der Arbeitgeber kann auch selbst überprüfen, ob sich der krankgeschriebene Mitarbeiter gesundheitswidrig verhält. „Es kommt auch gar nicht so selten vor, dass der Chef mal jemanden hinschickt, guckt doch mal da nach dem Rechten, ob der da vielleicht an seinem Grundstück was werkelt“, berichtet Fachanwalt Gust.

Das sei legal, solange weder Beschattungsmethoden angewendet noch ein Hausfriedensbruch begangen wird. Auch ein Detektiv könne beauftragt werden. Rechtsanwalt Luckas ergänzt jedoch: „Letztendlich ist es auch eine Frage der Kosten, der Verhältnismäßigkeit und der Erstattung.“ Deshalb sei dies eher selten der Fall.

Arbeiten trotz Krankschreibung?

Wer krankgeschrieben ist, aber schon vor Ende der Zeit wieder anfangen möchte zu arbeiten, kann dies tun. „Ich benötige keine sogenannte Gesundheitsschreibung. Der Arbeitgeber muss nur gucken, kann ich das verantworten? Sieht der wirklich fit aus?“, meint Gust.

Krankheit im Urlaub

Wenn Sie die Grippe erst am Urlaubsort erwischt, können Sie die Urlaubstage zurückbekommen. Wer krank in den Urlaub reist, sollte dies auch nur unter der Bedingung tun, dass es die Heilung fördert. Denn auch hier gilt das Prinzip: Man darf sich nicht genesungswidrig verhalten. Die frische Luft am Meer kann bei einem Schnupfen helfen, mit gebrochenem Arm sollte man das Skifahren allerdings unterlassen.

Was passiert bei genesungswidrigem Verhalten?

Wie bereits erwähnt, kann nicht pauschal festgelegt werden, was genesungswidrig bedeutet. Allerdings kann bei festgestelltem Fehlverhalten in der Krankheit die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber eingestellt werden. Im schlimmeren Fall droht die fristlose Kündigung.

Aber keine Angst, wer sich gewissenhaft verhält, dem droht weder das eine noch das andere. Wer also krank ist, muss nur sicherstellen, dass man auch wieder fit wird. Es kommt zwar immer auch auf den Einzelfall an, aber wer einkaufen gehen muss oder die Kinder von der Schule abholt, der darf das auch. Und wenn man dem Chef begegnet, muss man sich nicht rechtfertigen. Einfach grüßen, wie sonst auch.


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"Gut zu wissen" - immer mittwochs in der Sendung "Bunte Funkminuten" auf SR 3 Saarlandwelle.

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