Last-Minute-Geschenk-Gutschein – was gilt?

Gut zu wissen

Sarah Sassou   21.12.2023 | 10:06 Uhr

Das Jahr hat kaum begonnen, da steht schon wieder Weihnachten vor der Tür und es bleibt kaum noch Zeit, Geschenke zu besorgen. Die Lösung können Gutscheine sein, die viele Geschäfte und Händler mittlerweile auch online zum Selberausdrucken anbieten. Damit es beim Einlösen keine böse Überraschung gibt, sollte man ein paar Dinge beachten.

Was soll auf dem Gutschein draufstehen?

Désirée Fuchs von der Verbraucherzentrale Saarland weist daraufhin, dass der Gutschein in Textform verfasst sein und der Aussteller selbst mit Firmensignatur darauf stehen sollte. „Auch der Wert des Gutscheins und das Ausstellungsdatum müssen drauf. Das ist wichtig, damit der Verbraucher weiß, wann der Gutschein abläuft.“

Wie lange ist ein Gutschein gültig?

In der Regel sind Gutscheine drei Jahre gültig. Diese Drei-Jahresfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Gutschein gekauft wurde und nicht ab Kaufdatum. Das bedeutet, dass Gutscheine, die im Lauf des Jahres 2019 gekauft wurden, zum 31.12.2022 ablaufen. Manche Aussteller von Gutscheinen tragen eine kürzere Frist ein. „Das ist auch rechtlich nicht zu beanstanden“, sagt Désirée Fuchs. Es sei denn, die Gültigkeit ist auf unter ein Jahr begrenzt. Die Einschätzung der Verbraucherschützerin: „Das ist zu kurz und damit unwirksam.“ Gerichte haben auch bereits entschieden, dass ein Jahr Gültigkeit zu kurz ist.

Liegt die vom Aussteller gesetzte Frist unter drei Jahren und ist abgelaufen, sollte man sich den Gutscheinwert trotzdem einfordern, sagt Verbraucherschützerin Fuchs: „Wir sind der Meinung, dass der Verbraucher Anspruch auf den Geldwert hat. Allerdings darf sich das Geschäft einen sogenannten entgangenen Gewinn einbehalten.“ Wie hoch dieser Betrag ist, hänge vom Einzelfall ab, so Fuchs.

Was tun bei Änderungen beim Händler

Hat das Geschäft, bei dem man einen gültigen Gutschein hat, den Inhaber gewechselt oder das Angebot, für das der Gutschein gilt, gibt es nicht mehr, dann können Verbraucher trotzdem noch zum Zug kommen. „Ein neuer Inhaber hat Rechte und Pflichten des Geschäfts mitübernommen. Wer also einen Gutschein hat, kann ihn auch dann dort einlösen“, erklärt Désirée Fuchs. Das gilt auch, wenn es Angebote, für die ein Gutschein ausgestellt war, nicht mehr gibt. „Schwierig wird es dann nur, wenn der Geldwert nicht auf dem Gutschein draufsteht und der Schenker auch keinen Nachweis mehr darüber hat, wie viel er in dem Geschäft für den Gutschein ausgegeben hat.“

Tipp: Am besten also bei Gutscheinen für bestimmte Waren oder Dienstleistungen beim Ausstellen den Geldwert dazu schreiben lassen oder die Quittung zum Gutschein dazulegen.

Kann ich mir einen Gutschein ausbezahlen lassen?

Darauf hat man keinen Anspruch, nur einen Anspruch auf Einlösung des Gutscheins gegen Ware. Das gilt auch, wenn man einen Gutschein nicht komplett eingelöst hat und ein Restbetrag übrigbleibt. In vielen Geschäften bekommt man diesen Restbetrag dann trotzdem ausbezahlt. Es ist aber auch rechtens, wenn man den übrigen Betrag auf einen Artikel angerechnet bekommt. 

Abgelaufener Gutschein für die Tonne?

Hat man einen abgelaufenen Gutschein zuhause gefunden, lohnt es sich, beim Händler nachzufragen, ob er doch noch einsatzbar ist. Aus Kulanz lösen viele Geschäfte den Gutschein auch noch nach der Ablauffrist ein.

Weitere Informationen

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"Gut zu wissen" - immer mittwochs in der Sendung "Bunte Funkminuten" auf SR 3 Saarlandwelle.

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