Baum im eigenen Garten fällen: Baumschutzsatzungen können Regeln vorgeben

Baum im eigenen Garten fällen: Baumschutzsatzungen können Regeln vorgeben

Anne Staut   22.04.2025 | 06:52 Uhr

Mehr als die Hälfte der Kommunen im Saarland hat derzeit keine Baumschutzsatzung, geht aus einer SR-Umfrage hervor. Für Gartenbesitzer auf Stadt und Land gibt es dabei Unterschiede.

Für die Pflege von Bäumen und anderen Pflanzen gelten bestimmte Regeln. So dürfen in der Brut- und Setzzeit zwischen dem 1. März und dem 30. September nur noch schonende Form- und Pflegeschnitte gemacht werden. Das regelt das Bundesnaturschutzgesetz.

Doch auch wer außerhalb dieser Zeit zum Beispiel einen Baum fällen möchte, sollte sich vorher genau informieren. Denn hier können die Kommunen eigene Vorschriften festlegen in einer sogenannten Baumschutzsatzung.

Was diese regelt und wie verbreitet sie in den saarländischen Kommunen ist, haben wir hier zusammengefasst.



Wie verbreitet ist die Baumschutzsatzung im Saarland?

27 und damit mehr als die Hälfte der Kommunen im Saarland haben derzeit keine Baumschutzsatzung. Das geht aus einer SR-Umfrage unter den 52 Städten und Gemeinden hervor, an der sich insgesamt 38 Kommunen beteiligt haben.

Die Gründe dafür sind vielfältig. Viele Gemeinden wie etwa Weiskirchen, Nohfelden oder auch Illingen sehen schlicht keine Notwendigkeit, eine solche Regelung einzuführen. Die Bevölkerung sei hier ausreichend für den Schutz der Natur sensibilisiert.

Kommunen setzen auf Aufklärung

Auch andere Kommunen setzen lieber auf Aufklärung statt Verbote. "Man möchte die Menschen nicht in ihrer persönlichen Freiheit im privaten Umfeld einschränken", teilte etwa die Stadt St. Ingbert mit.

Dafür gibt es in mehreren Kommunen Aktionen. Schwalbach verschenkt etwa Obstbäume an Schulanfänger. Ensdorf bietet seit 35 Jahren in einem jährlichen Pflanzprogramm Obst- und Hausbäume für die Bürgerinnen und Bürger an.

In Perl können alle interessierten Bürger einmal pro Jahr kostenlos einen Hochstammbaum und eine Weinrebe erhalten, sofern diese im Ort gepflanzt werden. 2024 seien dabei 143 Bäume angefordert worden.

In Marpingen ist ein Jahrgangswald geplant. Ab dem Herbst sollen dort Erstklässler der Grundschule jeweils einen von der Gemeinde bereitgestellten Jungbaum pflanzen. Damit wolle man den Kindern, eine tiefere Verbindung zum Wald und zur Natur vermitteln.

Video [aktueller bericht, 22.04.2025, Länge: 3:00 Min.]
Baum im eigenen Garten fällen: Baumschutzsatzungen können Regeln vorgeben

Fehlendes Personal, geringer Nutzen

Zudem teilen mehrere Städte und Gemeinden auch die Sorge, dass die Bäume durch eine Baumschutzsatung frühzeitig gefällt werden könnten – nämlich dann, wenn sie den Mindestumfang, der in der Baumschutzsatzung angegeben ist, noch nicht erreicht haben. Die Stadt Wadern befürchtet auch, dass es durch eine Baumschutzsatzung weniger Neupflanzungen geben könnte.

Mehrere Kommunen wie etwa Mandelbachtal und die Stadt Blieskastel geben an, dass es auch am Personal fehlt, um eine Baumschutzsatzung umzusetzen.

Die Stadt Neunkirchen hält eine Baumschutzsatzung für ihr Gebiet nicht für "zweckmäßig". Die Mehrheit der Gehölze, die unter die Baumschutzsatzung fielen, seien ohnehin in städtischem Eigentum.

Insgesamt würde nur ein geringer Prozentteil der Bäume in der Baumschutzsatzung abgedeckt, gleichzeitig sei der bürokratische Aufwand jedoch hoch. Die Stadt verweist zudem darauf, dass es bislang nur in Einzelfällen Probleme mit willkürlichen Baumfällungen im Stadtgebiet gegeben habe.

Anteil in Städten höher

In elf Städten und Gemeinden gibt es der SR-Umfrage zufolge hingegen eine Baumschutzsatzung. Dabei fällt auf: Bei den Gemeinden überwiegt deutlich der Anteil derer ohne Baumschutzsatzung. In der Umfrage gaben lediglich Kleinblittersdorf, Riegelsberg, Überherrn und Bous an, eine Baumschutzsatzung eingeführt zu haben.

Bei den Städten ist der Anteil derjenigen mit Baumschutzsatzung und derjenigen ohne nahezu ausgeglichen. Neun von 17 befragten Städten gaben an, derzeit keine Baumschutzsatzung zu haben. Dazu gehört auch die Stadt Bexbach, die innerhalb der nächsten zwei Jahre eine Baumschutzsatzung erstellen will, „um den Bürgerinnen und Bürgern rechtlich verbindliche Vorgaben an die Hand zu geben.“

Derzeit sei man bereits dabei, ein digitales Baumkataster aufzubauen. Dadurch werde die Kontrolle der Bäume nachvollziehbarer und Verstöße wie unrechtmäßige Rückschnitte oder Baumfällungen könnten nachvollzogen und geahndet werden.

Baumbestand langfristig erhalten

Sieben Städte gaben hingegen an, dass bei ihnen eine Baumschutzsatzung gilt – und zwar Dillingen, Homburg, Püttlingen, Saarbrücken, Saarlouis, Sulzbach und Völklingen. Die Begründungen, warum man eine Baumschutzsatzung eingeführt hat, ähneln sich.

"Die Entscheidung für diese Satzung wurde getroffen, um den Baumbestand langfristig zu erhalten und einen wichtigen Beitrag zum Schutz und zur Pflege von Natur und Landschaft zu leisten", schreibt etwa die Stadt Sulzbach.

Viele Städte heben auch den Vorteil von Bäumen hervor. Die Stadt Homburg verweist etwa auf das Wohlbefinden der Bevölkerung, dass durch eine grüne Innenstadt verbessert werde. Bäume dienten als Schattenspender, Sauerstofflieferant, Wasserpuffer und Temperatursenker.

Welche Regeln gelten?

Um geschützt zu sein, müssen die Bäume einen bestimmten Stammumfang aufweisen. Dieser wird ein Meter über dem Boden gemessen und wird von den einzelnen Städten unterschiedlich festgelegt.

In Homburg müssen die Bäume etwa einen Umfang von mindestens 100 Zentimetern mitbringen, in Saarlouis sind es nur 60. Für Bäume, die langsam wachsen, wie Eibe, Stechpalme, Eberesche und Maulbeerbaum gilt in der Regel ein Mindestumfang von 50 Zentimetern.

Ausnahmen für Obst- und Nadelbäume

Ausgenommen sind häufig Obstbäume mit Ausnahme von Walnuss und Esskastanie. Auch Nadelbäume können ausgenommen sein oder abweichenden Regeln unterliegen. In Völklingen sind sie etwa dann geschützt, wenn sie mindestens einen Umfang von 120 Zentimetern haben, während Laubbäume nur einen Umfang von 80 Zentimetern brauchen.

Bäume, die unter die Satzung fallen, dürfen weder entfernt, noch zerstört, noch beschädigt werden, heißt es etwa in der Baumschutzsatzung der Stadt Saarlouis. Als Schädigung gelten dabei "Störungen des Wurzelbereiches unter der Baumkrone (Kronenbereiche)" etwa durch die Verwendung von "Unkrautvernichtungsmitteln, Insektiziden, Fungiziden und sonstigen Bioziden."

Ebenso verboten ist es die Rinde des Baumes erheblich zu beschädigen oder unter der Baumkrone bzw. innerhalb eines Streifens von fünf Metern außerhalb des Kronenbereichs, Feuer anzuzünden.

Wer dennoch einen Baum fällen möchte, der unter die Satzung fällt, kann dafür eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Das ist etwa dann möglich, wenn von dem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen – etwa wenn der Baum umzustürzen droht.

Verstöße können teuer werden

Verstöße gegen die Baumschutzsatzung gibt es im Saarland kaum. Die Stadt Sulzbach verzeichnet etwa in den letzten zehn Jahren nur einen Verstoß. Auch in Püttlingen und Dillingen gibt es nur wenige Verstöße.

In der Stadt Saarlouis gab es seit 2023 insgesamt sieben Anzeigen. In der Stadt Völklingen gab es insgesamt zwei Fälle, in denen auch ein Bußgeld erhoben wurde.

Auch die Gemeinde Überherrn spricht von nur wenigen privaten Verstößen. In der Gemeinde Bous gab es zehn bis 15 in den vergangenen Jahren. In Riegelsberg gab es ebenfalls Verstöße.

Ein anderes Bild zeigt sich hingegen in der Landeshauptstadt. Dort gibt es jährlich Verstöße im zweistelligen Bereich.

Doch was kommt auf diejenigen zu, die gegen die Satzung verstoßen? Oft werden Ersatzpflanzungen oder Ausgleichszahlungen angeordnet. Wer sich nicht an die Regel hält, muss im schlimmsten Fall aber auch mit einer Geldbuße rechnen, die bis zu 50.000 Euro betragen kann.


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