Streiks im ÖPNV: Was muss ich als Arbeitnehmer beachten?

Welche Rechte und Pflichten gelten für Arbeitnehmer?

Streik ist kein Freibrief für Verspätungen

Reporter: Frank Hofmann/Onlinefassung: Dagmar Scherer   01.02.2024 | 10:20 Uhr

Am Freitag wird im Öffentlichen Nahverkehr gestreikt. Aber wenn Busse und Bahnen nicht fahren, haben viele ein Problem zur Arbeit zu kommen. Welche Rechte und Pflichten gelten in einem solchen Fall für Arbeitnehmer?

Die Warnstreiks im ÖPNV sind für alle, die auf Bus und Bahn angewiesen sind, eine Belastungsprobe. Rechtlich allerdings gilt ein Streik als "höhere Gewalt".

Arbeitnehmer muss sich selbst kümmern

Ein Streik gehört - wie auch Eis und Schnee - zum sogenannten "Wegerisiko", das der Betroffene selbst zu tragen hat. Das bedeutet: Wenn Busse und Bahnen nicht fahren, müssen Arbeitnehmer - und auch Schüler - sich selbst um eine andere Möglichkeit kümmern: Fahrgemeinschaften, Fahrrad, E-Bike, E-Scooter oder vielleicht sogar ein Taxi. Extrakosten werden allerdings nicht vom Arbeitgeber erstattet.

Wer zu spät kommt, ist selbst schuld

Im Streikfall gilt: Verspätungen oder Nichterscheinen gehen zu Lasten des Arbeitsnehmers oder auch des Schülers. Da mit Staus zu rechnen ist, sollte man sich auch frühzeitig auf den Weg machen.

Viele Autos im Stau vor der gesperrten Camphauser Straße (Foto: IMAGO / BeckerBredel)

Urlaub oder Homeoffice

Sind alle Alternativen ausgeschöpft und es kommt außer dem ÖPNV nichts ins Frage, hilft es nichts: Dann muss Urlaub genommen werden. In Zeiten von Homeoffice gibt es aber sicher auch häufig die Möglichkeit, von zu Hause aus zu arbeiten und sich nicht auf den beschwerlichen Weg ins Büro machen zu müssen.

Abmahnungen oder Lohneinbußungen möglich

Rein rechtlich darf der Arbeitgeber bei Nichterscheinen des Angestellten abmahnen oder auch Lohn einbehalten. Zu hoffen ist aber, dass die meisten Chefs mal ein Auge oder auch zwei zudrücken.

Ein Thema in den "Bunten Funkminuten" am 01.02.2024 auf SR 3 Saarlandwelle


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