Ein Gutschein unterm Weihnachtsbaum
Gutscheine als Geschenke zu Weihnachten sind sehr beliebt. Aber was ist beim Einlösen zu beachten? Die Verbraucherzentrale gibt Tipps.
Ein immer beliebteres Weihnachtsgeschenk ist der Gutschein. Wenn man sich nicht sicher ist, was man seinen Liebsten schenken soll, ist der kleine Umschlag mit dem frei wählbaren Inhalt eine sichere Alternative.
Egal ob für das Kino, die Sauna oder selbstgebastelt mit eigenen Ideen. Für jeden ist etwas dabei. Aber welche Rechte hat der Beschenkte mit dem Gutschein?
Wie lange sind Gutscheine gültig?
Wer ein solches Geschenk erhalten hat, muss nicht gleich zum Anbieter seines Vertrauens rennen und ihn einlösen. Man hat nämlich Zeit - viel Zeit. Auch wenn Hinweise aufgedruckt sind wie ''einzulösen bis..." oder ''gültig zwei Jahre'' ist dies noch zu knapp bemessen, wie die Verbraucherzentrale mitteilt.
Es gilt nämlich die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Beginnend am Ende des Jahres, in dem der Gutschein gekauft wurde. Für alle, die dieses Jahr beschenkt wurden, also bis zum 31. Dezember 2027. Ist kein Zeitpunkt oder Datum angegeben, greift die gleiche Frist. Wer nach drei Jahren noch einen alten Gutschein wiederfindet, kann danach nur noch auf die Kulanz der Anbieter hoffen.
Was ist mit leistungsbezogenen Gutscheinen?
Gerade zum Jahreswechsel werden gerne mal die Preise angepasst. Aber was mache ich jetzt mit meinem Massage-Gutschein, wenn die Massage eine Woche später teurer wird? Wer jetzt Angst hat, dass er die Differenz darauf zahlen muss, kann sich beruhigen.
Leistungsbezogene Gutscheine, wie für eine Massage oder einem Tandemsprung, bleiben von Preisanpassungen unberührt, so die Verbraucherzentrale. Eine Ausnahme hierbei wäre eine Erhöhung der Mehrwertsteuer. Diese kann vom Herausgeber des Gutscheins weitergegeben werden.
Weitere Infos zum Thema findet Ihr hier.
Auch Thema auf SR 1 am 17.12.2024 in der Sendung "SR 1 - Die Morningshow".