Kein Recht auf tödliches Betäubungsmittel für Suizid

Unheilbar Kranke haben keinen Anspruch auf ein tödliches Medikament vom Staat. Inzwischen gebe es andere "zumutbare Möglichkeiten", sich legal beim Suizid helfen zu lassen, urteilte das Bundesverwaltungsgericht. Der Anwalt der Kläger, Professor an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, will dagegen Verfassungsbeschwerde einlegen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat Sterbewilligen den Zugang zu einer tödlichen Dosis Betäubungsmittel zum Suizid versperrt. Das Betäubungsmittelgesetz, das keine Erlaubnis zum Erwerb des Mittels Natrium-Pentobarbital vorsieht, verstoße nicht gegen das Recht des Einzelnen auf selbstbestimmtes Sterben, entschied das Gericht am 7. November in Leipzig. Es gebe andere Mittel und Wege für Sterbewillige, dem eigenen Leben ein Ende zu setzen. Zudem seien die Gefahren für die Bevölkerung, die von Erwerb und Aufbewahrung des Mittels ausgingen, sehr hoch.

Geklagt hatten zwei Männer aus Rheinland-Pfalz und Niedersachsen; der eine, Harald Mayer aus Ramstein-Miesenbach, ist durch Multiple Sklerose fast vollständig gelähmt, der andere hat schwere Krebserkrankungen durchgemacht. Sie hatten beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Erlaubnis verlangt, Natrium-Pentobarbital erwerben zu dürfen. Damit wollen sie sich zu Hause im Kreise ihrer Familien – und ohne Hilfe eines Arztes – selbst töten können.

Anwalt kündigt Verfassungsbeschwerde an

Der Anwalt der Kläger Robert Roßbruch, Professor für Gesundheits- und Pflegerecht an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes und Präsident der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS), reagierte enttäuscht auf das Urteil und kann die Argumente des Gerichts nicht nachvollziehen. "Gefahren von Medikamenten sind insbesondere bei Kranken bzw. Schwerkranken im Haushalt immer gegeben, wenn beispielsweise Morphium gelagert wird oder Insulin. Warum sollte ausgerechnet Natrium-Pentobarbital missbraucht werden?"

Roßbruch kündigte gegenüber dem SR an, Verfassungsbeschwerde einzulegen. „Ich befürchte nur, dass die beiden Kläger eine weitere gerichtliche Entscheidung nicht mehr erleben werden. Sollte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden abweisen, hätten die Kläger aber noch die Möglichkeit sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu wenden, der schon des Öfteren Entscheidungen deutscher Gerichte korrigiert hat."

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