Insgesamt fünf Fluchtversuche aus Saar-Gefängnissen seit 2018
Von dem entflohenen Häftling aus der JVA Ottweiler fehlt immer noch jede Spur. Bei dem 40-Jährigen handelt es sich seit 2018 bis dato um den fünften Gefangenen, der die Flucht aus einer JVA im Saarland gewagt hat. Die allein ist in Deutschland grundsätzlich nicht strafbar.
Der am Sonntag aus der JVA Ottweiler entflohene Häftling ist nach Polizeiangaben weiter auf der Flucht. Der 40-Jährige saß in Ottweiler eine Ersatzfreiheitsstrafe von neunzig Tagen ab, weil er ein Bußgeld von 900 Euro nicht zahlen konnte.
Am Tag seiner Flucht konnte er zwar von mehreren Zeugen gesichtet werden, doch seitdem fehlt von dem Mann jede Spur. Die Polizei teilte dem SR am Freitag mit, dass weiter nach ihm gefahndet werde.
Fünf Fluchtversuche seit 2018
Sollte die Fahndung erfolglos bleiben, wäre es seit 2018 der erste "gelungene" Fluchtversuch aus einer saarländischen Justizvollzugsanstalt. Wie das Justizministerium dem SR auf Anfrage mitteilte, hat es binnen fünf Jahren insgesamt fünf Ausbruchsversuche bzw. Ausbrüche aus der JVA Saarbrücken und der JVA Ottweiler gegeben:
- Am 30. Juni 2018 hat ein Untersuchungsgefangener erfolglos versucht, die Mauer des Hofs der JVA Saarbrücken zu überwinden.
- Am 22. November 2019 ist ein jugendlicher Gefangener aus der JVA Ottweiler geflohen. Er habe im "Zuge der unmittelbaren Nacheile" wieder in Gewahrsam genommen worden.
- Am 21. Mai 2020 hat ebenso ein jugendlicher Gefangener aus der JVA Ottweiler fliehen können, er wurde aber schnell wieder gefasst.
- Am 12. Mai 2021 hat ein erwachsener Gefangener erfolglos versucht, vom Sportplatz der JVA Ottweiler zu fliehen.
- Am 20. August 2023 ist der genannte 40-Jähriger aus der JVA Ottweiler geflohen.
Warum die JVA Ottweiler dabei vergleichsweise oft betroffen ist, konnte das Justizministerium nicht beantworten.
Gefängnisausbruch allein nicht strafbar
Ein Gefängnisausbruch ist in Deutschland grundsätzlich nicht strafbar. Denn er entspringt dem natürlichen Freiheitsdrang des Menschen – nach Artikel 2 im Grundgesetz hat jeder "das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit". Allerdings nur, "soweit er nicht die Rechte anderer verletzt".
Demnach ist laut Justizministerium auch eine "Strafbarkeit aufgrund anderweitiger Delikte bei der Gelegenheit der Flucht möglich". Dazu zählten beispielsweise Sachbeschädigung von Eigentum der JVA oder Körperverletzung zum Nachteil von JVA-Beamtinnen bzw. Beamten.
Paragraf 120 des Strafgesetzbuches (StGB) bestraft auch jene, die einem Gefangenen bei einem Ausbruch helfen mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe. Und Paragraf 121 StGB stellt unter Strafe, wenn mehrere Gefangene sich zu einer „Gefangenenmeuterei" "zusammenrotten“.