Frist für Führerschein-Umtausch endet am 19. Januar

Rund 43 Millionen Führerscheine in Deutschland müssen bis 2033 umgetauscht werden. Wer bis wann seinen Führerschein umtauschen muss, ist nach Jahrgängen geregelt. Jetzt sind die Geburtsjahrgänge 1965 bis 1970, die noch einen Papierführerschein haben, an der Reihe. Fragen und Antworten rund um den Umtausch.

Schnelle Übersicht

Bürgerinnen und Bürger, die zwischen 1965 und 1970 geboren sind und die noch einen grauen oder rosafarbenen Papierführerschein besitzen, müssen diesen bis zum 19. Januar gegen einen neuen EU-Führerschein im Scheckkartenformat umtauschen. Das gilt sowohl für Pkw- als auch für Motorradführerscheine (Klasse A)

Ziel ist es, EU-weit fälschungssichere und einheitliche Führerscheine einzuführen. Betroffen sind auch ältere Scheckkarten-Führerscheine.

Wer muss seinen Führerschein umtauschen?

Vom Umtausch betroffen sind:

  • Graue Papierführerscheine
  • Rosa Papierführerscheine
  • Führerscheine im Scheckkartenformat, wenn sie zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 18. Januar 2013 ausgestellt wurden.

Wenn Sie nach dem 18. Januar 2013 einen neuen Führerschein im Scheckkartenformat bekommen haben, etwa weil Sie Ihren alten Führerschein verloren haben, dann muss dieser neue Führerschein nicht umgetauscht werden, sofern er noch gültig ist.

Das sind die Fristen

Für den Umtausch von Papierführerscheinen richten sich die Fristen nach dem Geburtsjahrgang der Inhaberin oder des Inhabers.

  • Geburt vor 1953: Umtausch verpflichtend bis 19. Januar 2033
  • 1953 bis 1958: Frist am 19.07.2022 abgelaufen
  • 1959 bis 1964: Frist am 19.01.2023 abgelaufen
  • 1965 bis 1970: bis 19.01.2024
  • 1971 oder später: bis 19.01.2025

Bei den Scheckkartenführerscheinen, die zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 18. Januar 2013 ausgestellt wurden, gelten die folgenden Umtauschfristen:

  • Ausstellungsdatum 1999 bis 2001: Umtausch verpflichtend bis 19.01.2026
  • 2002 bis 2004: bis 19.01.2027
  • 2005 bis 2007: bis 19.01.2028
  • 2008: bis 19.01.2029
  • 2009: bis 19.01.2030
  • 2010: bis 19.01.2031
  • 2011: bis 19.01.2032
  • 2012 bis 18.01.2013: bis 19.01.2033

Ich habe meinen Führerschein zwar noch rechtzeitig beantragt, werde ihn aber nicht mehr vor Ablauf der Frist bekommen. Muss ich bei einer Kontrolle Strafe zahlen?

Nein. Bei der Beantragung bekommen Sie einen schriftlichen Nachweis, dass der neue Führerschein beantragt wurde. Dieser Nachweis reicht auch bei Polizeikontrollen aus, um das Verwarngeld zu umgehen.

Ich habe die Umtauschfrist verpasst. Darf ich noch fahren?

Ja. Das Ablaufdatum bei den Fristen bezieht sich nur auf das Führerschein-Dokument, nicht auf die Fahrerlaubnis an sich. Pkw und Motorräder dürfen auch dann weiter gefahren werden, wenn die Frist abgelaufen ist. Der Fahrer begeht dann eine Ordnungswidrigkeit und muss ein Verwarngeld von zehn Euro bezahlen. Um eine Straftat im rechtlichen Sinne (Fahren ohne Fahrerlaubnis) handelt es sich dabei aber nicht.

Was kostet der Umtausch?

Die Kosten für den Führerscheinumtausch belaufen sich auf etwa 25 Euro. Hinzu kommen gegebenenfalls Kosten für ein biometrisches Passfoto.

Was brauche ich für den Umtausch?

Benötigt wird für den Umtausch der aktuelle Führerschein, ein Personalausweis oder Reisepass sowie ein biometrisches Passfoto.

Wie lange gilt der neue Führerschein?

Anders als die alten Papier- und Scheckkartenführerscheine sind die neuen EU-Führerscheine nicht mehr unbegrenzt gültig, sondern laufen nach 15 Jahren ab.

Darf ich meinen alten Führerschein nach dem Umtausch behalten?

Ja. Der alte Führerschein wird allerdings entwertet („gestanzt“), sodass man erkennen kann, dass er ungültig ist.

Kann ich den Führerschein vorzeitig umtauschen?

Ja. Ein freiwilliger Umtausch ist auch vor den festgeschriebenen Daten möglich.

Ich lebe in Frankreich. Muss ich meinen deutschen Führerschein trotzdem tauschen?

Ja, die Umtauschpflicht gilt auch im Ausland. Wie die jeweiligen Behörden vor Ort handeln, wenn ein Auto- oder Motorradfahrer keinen gültigen Führerschein vorlegt, ist unterschiedlich und muss vor Ort erfragt werden.

In EU-Mitgliedsstaaten wie Frankreich und im sonstigen Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist die Behörde Ihres Wohnsitzes für den Umtausch des abgelaufenen deutschen Führerscheins zuständig.

Wenn Sie außerhalb der EU oder des EWR wohnen, tauschen alle deutschen Fahrerlaubnisbehörden Ihren alten deutschen Führerschein um. Bei Fragen können die deutschen Auslandsvertretungen weiterhelfen.

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