Hand mit Lupe fokussiert das Wort Datenschutz (Foto: picture alliance/Klaus Ohlenschläger)

Satzung über den Datenschutz beim Saarländischen Rundfunk

 

Vom 24. September 2018 - In Kraft ab dem 1. Oktober 2018

§ 1 Stellung des/ der Rundfunkdatenschutzbeauftragten

Der/die Rundfunkdatenschutzbeauftragte beim Saarländischen Rundfunk (SR) ist die vom SR und seinen Organen unabhängige Aufsichtsbehörde im Sinne der Art. 51 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) und in Ausübung seines/ ihres Amtes nur dem Gesetz unterworfen.

§ 2 Aufgaben und Befugnisse des/ der Rundfunkdatenschutzbeauftragten

(1) Der/die Rundfunkdatenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften des Rundfunkstaatsvertrages, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit des SR und seiner Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 16c Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkstaatvertrages (RStV) in seiner jeweils geltenden Fassung. Er/sie hat die Aufgaben und Befugnisse entsprechend der Artikel 57 und 58 Abs. 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2016/679. Bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden hat er/ sie, soweit die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen ist, den Informantenschutz zu wahren. Er/sie kann gegenüber dem SR keine Geldbußen verhängen.

(2) Stellt der/die Rundfunkdatenschutzbeauftragte Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er/sie dies gegenüber dem Intendanten/der Intendantin und fordert ihn sie zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. Gleichzeitig unterrichtet er/sie den Verwaltungsrat und den Rechtsausschuss des Rundfunkrates. Von einer Beanstandung und Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.

(3) Die vom Intendanten/der Intendantin nach Abs. 2 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung des/ der Rundfunkdatenschutzbeauftragten getroffen worden sind. Der Intendant/die Intendantin leitet dem Verwaltungsrat und dem Rechtsausschuss des Rundfunkrates gleichzeitig eine Abschrift der Stellungnahme gegenüber dem/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu.

(4) Der/die Rundfunkdatenschutzbeauftragte erstattet jährlich den schriftlichen Bericht im Sinne des Artikels 59 Datenschutz-Grundverordnung über seine/ihre Tätigkeit. Der Bericht wird veröffentlicht, wobei eine Veröffentlichung im Online-Angebot des SR ausreichend ist.

(5) Jede Person hat das Recht, sich unmittelbar an den/die Rundfunkdatenschutzbeauftragte/n zu wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch den SR oder seiner Beteiligungsunternehmen in ihren schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein.

(6) Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen kann der/die Rundfunkdatenschutzbeauftragte eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten gemäß dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) in seiner jeweils geltenden Fassung verlangen oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden.

(7) Der/die Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist sowohl während als auch nach der Beendigung seiner/ihrer Tätigkeit verpflichtet, über die ihm ihr während seiner/ihrer Dienstzeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und vertraulichen Informationen Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 3 Ernennung, Amtszeit, Qualifikation, Vereinbarkeit weiterer Tätigkeiten und Ende der Amtszeit

(1) Der/die Rundfunkdatenschutzbeauftragte wird durch den Rundfunkrat ernannt. Die Ernennung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Ernennung erfolgt für die Dauer von sechs Jahren. Dreimalige Wiederernennung ist zulässig.

(2) Der/die Rundfunkdatenschutzbeauftragte muss über die für die Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben und Ausübung seiner/ihrer Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen.

(3) Das Amt darf nicht neben anderen Aufgaben innerhalb des SR und seiner Beteiligungsunternehmen ausgeübt werden. Sonstige Aufgaben müssten mit dem Amt vereinbar sein und dürfen seine Unabhängigkeit nicht gefährden.

(4) Der Rundfunkrat kann eine Person ernennen, die diese Funktion nach Art. 51 Datenschutz-Grundverordnung gleichzeitig auch für eine oder mehrere weitere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt(en) und/oder für das DeutschlandRadio ausübt. Eine derartige Tätigkeit ist mit dem Amt des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten im Sinne des § 42b Abs. 1 Satz 5 Saarländisches Mediengesetz (SMG) vereinbar.

(5) Für den Fall der Verhinderung des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten über einen Zeitraum von länger als zwei Monaten unterrichtet der/die Rundfunkdatenschutzbeauftragte die Vorsitzenden des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates. Hat der Rundfunkrat eine Person als Rundfunkdatenschutzbeauftragte(n) ernannt, die diese Funktion auch für eine oder mehrere weitere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten(en) und/oder für das DeutschlandRadio ausübt, bestimmt der/die Rundfunkdatenschutzbeauftragte im Falle seiner/ihrer längerfristigen Verhinderung einen Vertreter.

(6) Mit Zustimmung des Rundfunkrates kann das Amt des von dem Intendanten/der Intendantin zu ernennenden betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach Art. 37 Datenschutz-Grundverordnung auch von dem/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten des SR wahrgenommen werden.

(7) Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. Der/ die Rundfunkdatenschutzbeauftragte kann seines/ihres Amtes nur enthoben werden, wenn er/sie eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgaben nicht mehr erfüllt. Dies geschieht durch Beschluss des Rundfunkrates auf Vorschlag des Verwaltungsrates. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist vor der Entscheidung zu hören.

§ 4 Grundsätze der Vergütung und Ausstattung

(1) Die Festlegung der Vergütung erfolgt durch den Verwaltungsrat für die Dauer der Amtszeit des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten. Bei der Festlegung der Vergütung sind insbesondere die berufliche Erfahrung sowie Aufgabenstellung und Umfang von Zuständigkeit und Verantwortung des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu berücksichtigen. Bei einer Tätigkeit ausschließlich für den SR entspricht die Vergütung der Vergütungsgruppe 10 des Gehaltstarifvertrages.

(2) Bei der Festlegung der Vergütung eines/ einer Rundfunkdatenschutzbeauftragten, der/die dieses Amt auch für andere Rundfunkanstalten ausübt (§ 3 Abs. 4), ist insbesondere das Maß der Verantwortung zu berücksichtigen, das in der Anzahl der beauftragenden Anstalten zum Ausdruck kommt.

(3) Dem/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten ist die für die Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben und Befugnisse notwendige Personal-, Finanz- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Wirtschaftsplan des SR auszuweisen und dem/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen.

(4) Ernennen mehrere Rundfunkanstalten und/oder das DeutschlandRadio im Wege einer Kooperation eine/n Rundfunkdatenschutzbeauftragte/n als gemeinsame Aufsichtsbehörde, erfolgt bei der Bemessung und Angemessenheit der Ausstattung eine Berücksichtigung der Beiträge der anderen Rundfunkanstalten. Das Nähere, insbesondere die jeweiligen Anteile am Finanzierungsaufwand sowie die für die Sicherstellung der Kontrolle notwendigen und dementsprechend einzuräumenden Informationsrechte und -pflichten zwischen den beteiligten Rundfunkanstalten, kann der SR mit der/den beteiligten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt(en) und/oder dem DeutschlandRadio durch Verwaltungsvereinbarung regeln. Die Anforderungen nach Abs. 3 sind zu gewährleisten.

(5) Der Verwaltungsrat kann im Rahmen einer Kooperation nach § 3 Abs. 4 die eingeschränkte Dienstaufsicht und Finanzkontrolle gemäß § 42c Abs. 1 und Abs. 2 SMG durch Vereinbarung an das zuständige Gremium einer federführenden Rundfunkanstalt ganz oder teilweise übertragen.

§ 5 Dienststelle

(1) Soweit der/die Rundfunkdatenschutzbeauftragte in einem Dienstverhältnis zum Saarländischen Rundfunk steht, wird seine/ihre Dienststelle bei der Geschäftsstelle der Gremien des SR eingerichtet.

(2) Dienststelle als Behördensitz gemäß § 42c Abs. 2 Satz 1 SMG bleibt im Falle einer Kooperation nach § 3 Abs. 4 im Tätigkeitsbereich für den SR die Geschäftsstelle der Gremien des SR. Regelungen zu Dienstort und Dienstverhältnis können hiervon abweichend in der Verwaltungsvereinbarung getroffen werden.

§ 6 Aufsicht und Finanzkontrolle

(1) Der/die Rundfunkdatenschutzbeauftragte unterliegt der Finanzkontrolle durch den Verwaltungsrat nur insoweit, als seine/ihre Unabhängigkeit bei der Ausübung seines/ihres Amtes hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

(2) Soweit der/die Rundfunkdatenschutzbeauftragte in einem Dienstverhältnis zum Saarländischen Rundfunk steht, unterliegt er/sie keiner Rechts- oder Fachaufsicht. Der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates untersteht er/sie nur insoweit, als seine/ihre Unabhängigkeit bei der Ausübung seines/ihres Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(3) Soweit die Person des Rundfunkdatenschutzbeauftragten in einem Dienstverhältnis zu einer anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder -körperschaft steht, ist sicherzustellen, dass sich aus dem Dienstverhältnis keinerlei Befugnisse oder Verpflichtungen ergeben, die die Unabhängigkeit des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten und die Kompetenz der Gremien des SR beeinträchtigen.

§ 7 Inkrafttreten der Satzung

(1) Diese Satzung tritt mit Zustimmung des Verwaltungsrates vom 23. August 2018 und durch Beschluss des Rundfunkrates vom 24. September 2018 zum 1. Oktober 2018 in Kraft.

(2) Sie ist im Online-Angebot des SR zu veröffentlichen.

Der Intendant

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