Kind sitzt an einem Laptop (Foto: dpa)

Jugendmedienschutz beim SR

 

Der Jugendschutz genießt im öffentlich-rechtlichen Rundfunk einen hohen Rang. Die Jugendschutzbeauftragte des SR berät Programmverantwortliche bei der Programmgestaltung, ist aber auch Ansprechpartnerin für Zuschauer, Hörer und Nutzer.

Die Aufgaben der Jugendschutzbeauftragten

Jugendschutzbeauftragte des SR ist seit Januar 2017 Sabrina Eisenbart. Sie berät nicht nur die Programmverantwortlichen bei der Programmgestaltung, sie ist auch Ansprechpartnerin für Zuschauer, Hörer und Nutzer in jugendmedienschutzrechtlichen Fragen (vgl. § 7 Abs. 3 JMStV).

Saarländischer Rundfunk
Jugendschutzbeauftragte Sabrina Eisenbart
Funkhaus Halberg
66100 Saarbrücken
E-Mail: jugendschutz@sr.de

Die rechtzeitige Beteiligung der Jugendschutzbeauftragten im Vorfeld einer Sendung ist bei der Programmplanung und beim Programmeinkauf besonders wichtig. Denn ist die Produktion bereits in einem weit fortgeschrittenen Stadium, entstehen möglicherweise hohe Kosten wegen einer Änderung, die aus jugendschutzrechtlichen Gründen notwendig ist.

Die Jugendschutzbeauftragte muss die erforderliche Fachkunde besitzen und ist bei der Ausübung ihrer Aufgaben weisungsfrei (vgl. § 7 Abs. 4 JMStV). Dies bedeutet nicht, dass die Jugendschutzbeauftragte zwingend bei jeder Programmentscheidung zu beteiligen ist. Es genügt, wenn ein Verfahrensablauf vorgesehen wird, der die Programmverantwortlichen verpflichtet, die Jugendschutzbeauftragte beizuziehen, wenn Zweifelsfragen im Bereich des Jugendschutzes zu klären sind.

Bestimmungen

Die für den Saarländischen Rundfunk relevanten Bestimmungen zum Jugendschutz sind im Jugendmedienschutzstaatsvertrag geregelt: Jugendmedienschutzstaatsvertrag [PDF]

Er ist seit dem 1. April 2003 in Kraft und enthält einheitliche Jugendschutzregelungen für alle elektronischen Medien, d.h. auch für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Für den Rundfunk gelten neben den allgemeinen Vorschriften in den §§ 1 bis 7 JMStV noch die speziellen Regelungen in den §§ 8 bis 10 JMStV.

Ergänzt werden die Regelungen des Jugendmedienschutzstaatsvertrages durch die ARD-Richtlinien zur Sicherung des Jugendmedienschutzes:

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