SR-Rundfunkrat genehmigt Telemedienänderungskonzept
Der Rundfunkrat des Saarländischen Rundfunks hat das von Intendant Martin Grasmück vorgelegte Telemedienänderungskonzept für das Telemedienangebot des SR genehmigt.
Damit stellte das Gremium nach seinen abschließenden Beratungen fest, dass die wesentlichen Änderungen gemäß dem Telemedienänderungskonzept vom öffentlich-rechtlichen Auftrag umfasst sind. Es wurde einstimmig vom Rundfunkrat genehmigt.
Internet und Drittplattformen
Die SR-Rundfunkratsvorsitzende Gisela Rink erklärte: „Das Online-Angebot des Saarländischen Rundfunks kann nun durch die wesentlichen Änderungen im Telemedienänderungskonzept den veränderten Bedürfnissen und Umgang der Nutzerinnen und Nutzern mit digitalen Informationsangeboten gerecht werden. Dies trägt dazu bei, den öffentlich-rechtlichen Auftrag sachgerecht erfüllen zu können.“
Die wesentlichen Änderungen im Telemedienänderungskonzept des SR betreffen die Ausspielung von audiovisuellen Inhalten zuerst oder sogar nur im Internet sowie die Bereitstellung von Angeboten auf Drittplattformen und die Anpassung der Verweildauern.
Bestehende Konzepte werden ergänzt
Diesem Beschluss gingen intensive Beratungen des Telemedienausschusses und des Rundfunkrates im Rahmen des sogenannten Drei-Stufen-Test-Verfahrens voraus. In diesem Verfahren hat das Gremium geprüft, ob die im Telemedienänderungskonzept beschriebenen wesentlichen Änderungen des Telemedienangebots des SR dem demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnis entspricht, den publizistischen Wettbewerb nicht verzerrt und der finanzielle Aufwand dafür angemessen ist.
Mit dem Telemedienänderungskonzept werden nur Teile der bestehenden Konzepte aus dem Jahr 2010 geändert beziehungsweise ergänzt. Die bestehenden Telemedienkonzepte behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
Weitere Informationen in Kürze
In Kürze werden die Entscheidungsbegründung des SR-Rundfunkrates und das für den Drei-Stufen-Test erforderliche Gutachten auf der Internetseite des SR veröffentlicht. Nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens prüft die für den SR zuständige Rechtsaufsicht, ob der Drei-Stufen-Test ordnungsgemäß durchgeführt wurde.